Allgemeine Geschäftsbedingungen der VS Nord GmbH
I. Geltung
Für Angebote, Lieferungen und Leistungen der VS Nord GmbH (im Folgenden: Auftragnehmerin)
gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.
Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns vorher schriftlich
bestätigt wurden. Sollen für bestimmte Leistungen besondere, von diesen allgemeinen Leistungs-
und Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen gelten, so müssen diese in dem Angebot
bzw. der Auftragsbestätigung vorab schriftlich vereinbart sein.
II. Liefer- und Leistungsumfang
1. Unsere Angebote sind freibleibend, auch wenn sie in Prospekten, Anzeigen oder Katalogen
enthalten sind.
2. Als Auftragnehmerin übernehmen wir die ordnungsgemäße Durchführung der von dem Auftraggeber übertragenen Aufgaben.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur exakten Unterrichtung der Auftragnehmerin über Art und Fertigstellung der Materialien. Bei Änderung nach der Auslieferung und oder dem Aufbau halten wir uns vor dies extra in Rechnung zu stellen oder wieder zurück ins Eigentum zu holen..
4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.
5. Durch die Verhältnisse vor Ort notwendig werdende Sicherungsmaßnahmen sind durch den Auftraggeber zu erbringen, auch dann, wenn die Aufstellung und Inbetriebnahme durch uns erfolgt.
6. Änderungen im Rahmen eines Auftrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern die Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht wesentlich eingeschränkt wird.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der von uns gestellten Einrichtungen. Für Beschädigungen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind und bei Entwendung haftet die/ der Auftraggeber/in.
III. Lieferzeit und Lieferverzug
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Anlieferung oder Abholung von Ampeln, Schildern, Schranken, Barken incl. Füßen und sonstige Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.
2. Wir haften bei Verzögerung der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen wird die Haftung auf 5 % des Auftragswertes begrenzt.
3. Verzögert sich die Ausführung infolge höherer Gewalt, so verlängert sich die Frist in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden.
4. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
IV. Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Lieferungen von Ampeln, Schildern, Schranken, Barken incl. Füßen und sonstigen Leistungen behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum an den gelieferten Waren oder Gegenständen und anderen Arbeitsergebnissen vor.
2. Im Falle der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber tritt dieser seine Kaufpreisforderung gegen den Dritten entsprechend der Forderung der Auftragnehmerin an die Auftragnehmerin ab.
3. Im Falle der Be- und Verarbeitung der von der Auftragnehmerin gelieferten Waren überträgt der Auftraggeber an dem von ihm hergestellten neuen Gegenstand bis zur vollständigen Bezahlung das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Forderung der Auftragnehmerin an die Auftragnehmerin. Dies gilt auch für den Fall der untrennbaren Verbindung mit einem Bauwerk.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt
V. Zahlung
1. Für bereits durch die Auftragnehmerin erbrachte Lieferungen und Leistungen erstellte Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn die Auftragnehmerin über den Betrag verfügen kann. Wechsel werden nicht angenommen.
2. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen, sofern Auftraggeber ein Unternehmer ist. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher beträgt der Verzugszins nur 5 % über Basiszinssatz nach § 247 BGB..
3. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere Schecks nicht eingelöst werden oder der Auftraggeber Zahlungen einstellt, oder wenn der Auftragnehmerin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Auftragnehmerin berechtigt, weitere Teilleistungen zu verweigern bzw. hierfür Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
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VI. Haftung
Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB). (2)
1.
Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Absatz 3 hingewiesen hat. 2. Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse, abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
2.
Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
3.
Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
4.
Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
5.
Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Absätzen 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
VII. Vertragsstrafe
1.
Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
2.
Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
3.
Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.
4.
Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
VIII. Abnahme
1.
Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
2.
Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
3.
Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
4.
Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
5.
Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
6.
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
7.
Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
8.
Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
9.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.
IX. Mängelansprüche
1.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
1a.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
2.
Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
3.
Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht.
4.
Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
5.
Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.
6.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Absatz 2).
7.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
8.
Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
9.
Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
10.
Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.
Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.
12.
Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
13.
Abweichend von Absatz 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Nummer 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
14.
Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.
X
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Fälligkeit der Rechnung
1.
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall vor Durchführung des Auftrags Vorauszahlung oder Kaution für etwaige Aufwendungen und Vergütungsansprüche zu fordern und kann vom Auftrag zurücktreten, wenn die vereinbarte Vorauszahlung und/oder Kaution nicht rechtzeitig gestellt wird.
2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen erheben, die sich nach § 288 BGB richten.
3. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrages entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 9 Absatz 2 dieser Vertragsbedingungen entsprechend. Gegen Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
XI. Datenschutz
1. Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von dem Auftragnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen Ansprechpartner des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern (Entfall- und/oder Abladestellen) erfasst und entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
2. Unter anderem werden die dem Auftragnehmer mitgeteilten personenbezogenen Daten von Ansprechpartnern des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern zur Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f EU-DSGVO an von dem Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmer (z.B. Unterfrachtführer) übermittelt. Der Auftragnehmer hat die Subunternehmer vertraglich verpflichtet, diese Daten ausschließlich zur Erfüllung und Durchführung des jeweiligen Subunternehmervertrages entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO zu verarbeiten.
Seine nachfolgend aufgeführten Betroffenenrechte bezüglich dieser an Subunternehmer übermittelten Daten kann der jeweils Betroffene sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber den Subunternehmern ausüben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die datenschutzrechtlich erforderlichen Informationen jeweils ordnungsgemäß auch an seine Vertragspartner in der Entsorgungskette zu erteilen, soweit entsprechende personenbezogene Daten von Ansprechpartnern dieser Vertragspartner an den Auftraggeber weitergegeben und durch diesen an den Auftragnehmer übermittelt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, die auf einem Verstoß des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen beruhen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.
3. Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand, aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Auftragnehmer die Daten umgehend vernichten bzw. löschen.
4. Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um Auskunftserteilung über seine bei dem Auftragnehmer gespeicherten Daten zu ersuchen.
5. Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der Vertragsdurchführung sowie der o.g. kaufmännischen und steuerlichen Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art. 15-23 EU-DSGVO.
6. Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Die Kontaktdaten der für den Auftragnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde lauten: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Holstenstr. 98, 24103 Kiel,
Telefon: 0431 988-1200, Fax: 0431 988-1223, E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
XIII. Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
Stand 18.11.2020